Livestream

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Golf Livestream – das Turnier live verfolgen, geht das? Mittlerweile schon. Die kompletten Golfturniere sind meist bei verschiedenen Anbietern im Internet zu finden.

Aber ist es überhaupt als Besucher ein Livestream-Angebot zu nutzen? Die rechtliche Situation im Bezug auf die private Nutzung online angebotener Livestreams zu Golfturnieren ist weiterhin nicht vollständig geklärt. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachmann im Bereich Internetrecht und IT-Recht Christian Solmecke unterscheidet dabei ganz klar zwei verschiedene technische Versionen der Livestreams. Zum einen gibt es Portale, die ihre Streams direkt in den Browser einbinden. Dem gegenüber stehen Angebote, die vorher eine spezielle Software benötigen, um die Dienste nutzen zu können. Es handelt sich hierbei um die so genannte P2PTV-Technologie. Diese Programme machen aus dem Nutzer der Streams nicht nur einen Empfänger, sondern gleichzeitig auch einen Sender. Das Signal wird in den temporären Speicher des Computers kopiert und automatisch weiter verbreitet. Unbestritten handelt es sich in diesen Fällen um einen Urheberrechtsverstoß, bei dem man sich strafbar macht. Direkte Streams im Browser stellen hingegen keine dauerhaften Kopien auf dem Rechner her. Solmecke vertritt deshalb die Ansicht, sie seien nicht rechtswidrig.

Umstrittene Rechtslage in Deutschland
Andere Juristen vertreten jedoch die Meinung, dass auch entstehende Kopien während eines Livestreams im Arbeitsspeicher des Computers eine strafbare Handlung darstellen. Da bislang noch kein Gericht in Deutschland endgültig über diese Fälle geurteilt hat, bleibt die Situation umstritten. Solmecke ist sich allerdings sicher, dass Nutzer von Browser basierten Livestreams rechtlich nichts zu befürchten haben.
Für den Nutzer ist es auf Anhieb schwer zu erkennen, welche Angebote legal und welche möglicherweise illegal sind. Wer sich deshalb auf die sichere Seite begeben will, um etwaigen Abmahnungen vorzubeugen, der sollte dann doch besser ein Abo beim deutschen Golfrechteinhaber Sky abschließen.

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