Der DGV wendet sich in einem Schreiben an Entscheidungsträger auf Bundes- und Länderebene um darauf aufmerksam zu machen, welchen Nutzen "Individualsport auf Sportstätten im Freien" allgemein haben kann, darunter auch Golf. Dieses Schreiben zielt darauf ab, dass wenn es zu der Planung kommt, wie mit den Maßnahmen anlässlich des Coronavirus über den 20.4. hinaus umgegangen werden soll, die Entscheidungsträgern einen Vorschlag vorliegen haben, inwiefern die kontrollierte Ausübung von Individualsport auf Sportstätten in absehbarer Zukunft wieder möglich sein könnte. Dabei gehe es explizit nicht "nicht um einen Sonderweg für Golf", so DGV Präsident Claus Kobold, sondern um Individualsport auf Sportstätten im Allgemeinen. Dabei gehe der DGV nicht davon aus, das bis zum 19. April irgendwelche Änderungen zu erwarten seien.
DGV setzt sich für differenzierte Betrachtung der Corona-Einschränkung ein
"Aber eine Erwartung habe ich an die politischen Entscheidungsträger", so Kobold weiter. "Sie sollten bei der Planung der nächsten Schritte bereits sehr viel differenzierter über die Einschränkung des Sportbetriebs auf Sportstätten nachdenken, als das Mitte März möglich war, als zum damaligen Zeitpunkt schnelles Handeln über allem stand. Wenn die Entwicklung der Corona-Krise allerdings keine Lockerungen zulässt, sind uns allen die Hände gebunden. Insoweit leiden wir alle gemeinsam, weil wir uns immer noch mitten in einer sich ausbreitenden Pandemie befinden."
Gleichzeitig rät der Präsident Golfclubs und Mitglieder davon ab, sich in eigener Initiative durch Antränge oder Stellungnahmen an lokale Instanzen zu wenden. "Es geht nicht darum, etwa Druck aufzubauen. Das wäre nach meiner Überzeugung in hohem Maße kontraproduktiv und schadet der Sache inhaltlich. " Es gehe lediglich um Vorschläge für den Planungsprozess.
DGV-Schreiben anlässlich des Coronavirus
Tragfähige neue Gestaltung des bisherigen Gesamt-Betriebsverbots öffentlicher und privater Sportanlagen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie
„Planung erste Stufe“: Individualsport im Freien unter Einbeziehung kontrollierter Ausübung auf Sportstätten
Sehr geehrte/r …,
Bund und Länder haben bei der Schaffung von Regelungen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bevölkerung bestmöglich zu schützen, eng zusammengearbeitet. Ich gehe davon aus, dass auch der Prozess zur Konzeption überarbeiteter Regelungen erneut in enger Abstimmung und Vereinbarung erfolgt.Dabei möchte Sie der Deutsche Golf Verband als achtgrößter olympischer Spitzenverband des Sports in Deutschland aufgrund wertebasierter Überzeugungen unterstützen.
Vorab möchte ich als Präsident des Verbandes betonen, dass das Präsidium unserer Organisation die zwischen Bund und Ländern abgestimmten Maßnahmen ausdrücklich und einschränkungslos befürwortet. Als Präsident habe ich mich dementsprechend u. a. mit einem offenen Brief an alle Golfspielerinnen und -spieler Deutschlands gewandt und für eine weitreichende, in dieser Zeit unerlässliche, Solidarität geworben.
Ich nehme wahr, dass die politischen Entscheidungsträger in Bund und Ländern beginnen, Konzepte für eine stufenweise Anpassung bestehender Regelungen zu formulieren, um damit nicht zuletzt einer zunehmenden sozialen Isolation und psychischen Härten weiter Teile der Bevölkerung vorzubeugen. Nach meiner Überzeugung kann dem Sport dabei eine überragende Rolle zukommen: Es wird gelingen, allgemeingültige Prinzipien für eine, wenn auch zunächst noch sehr eingeschränkte, aber zügige Lockerung wenigstens eines Teilbereichs des Sports zu finden, die den wichtigsten Voraussetzungen eines weiterhin wirksamen Infektionsschutzes genügt.
Diese Prinzipien sollten in einer ersten Stufe die gleichmäßige Behandlung von bereits aktuell zulässiger „ungebundener“ Sportausübung einerseits wie Laufen, Joggen, Walking, Angeln, Radfahren und auf Sportstätten vergleichbar ausgeübten Individualsports „in der Natur“ andererseits herstellen. Die Zulassung des organisierten Sports, jedenfalls, wenn er als Individualsport im Freien betrieben wird, ermöglicht bereits unter den aktuellen Gegebenheiten eine klare Orientierung in einem ansonsten komplexen Stufenplan.
Zu denken ist dabei etwa an Laufen auf Laufbahnen, Angeln auf dem Vereinsgelände, Reiten auf dem Reitplatz, Golfspiel auf dem Golfgelände u. ä. sportliche Aktivitäten, die allein oder auch gemeinsam mit lediglich einer weiteren Person ausgeübt werden können. Zu dabei zu beachtenden Verhaltensweisen gehören solche, die insbesondere folgenden Anforderungen genügen:
- Ausübung nur in Kleinstgruppen von max. zwei Personen,
- ausreichend Abstand zu anderen Personen,
- Ausschluss von Kontakten über möglicherweise kontaminierte Flächen,
- Information Betroffener über notwendig einzuhaltende Verhaltensregeln,
- hohes Maß an Kontrolle zur Einhaltung aufgestellter Regeln (einschließlich solcher des getrennten Sportbetriebs für unterschiedliche
Altersgruppen).Ausgehend von der Formulierung aktuell geltender Regelungen für Sportstätten könnte eine den Individualsport im Freien insgesamt berücksichtigende Regelung in einer „ersten Stufe der Formulierung“ aus meiner Sicht wie folgt lauten:
„Der Betrieb folgender Einrichtungen … ist untersagt. Der Betrieb öffentlicher und privater Sportstätten ist jedoch zulässig, sofern sich das Angebot
auf eine Individualsportart bezieht, deren regelgerechte Ausübung die Anwesenheit von nicht mehr als zwei Personen erfordert und darüber hinaus sichergestellt ist, dass
- der Sport im Freien ausgeübt wird,
- ein durchgehender Mindestabstand zu anderen Menschen als den eigenen Angehörigen von mindestens 1,5 m eingehalten wird,
- Gruppenmaßnahmen nicht angeboten werden (z. B. Gruppentraining, Turniere, deren Organisation über eine zusammenfassende Wertung der individuellen Sportausübung hinausgeht),
- Umkleiden, Sanitäreinrichtungen sowie alle für die unmittelbare Sportausübung und das Training nicht erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen des Sportbetriebs geschlossen bleiben,
- Sportausübende über diese Verhaltensregeln und einzuhaltende Hygienemaßnahmen beständig informiert werden, die Einhaltung dieser Regelungen und Maßnahmen vom Sportstättenbetreiber überwacht und im Falle des Verstoßes die Sportausübung von diesem untersagt wird.“
Eine solche Regelung nach dem Prinzip „gemeinsam distanziert“, stellte eine hervorragende Balance zwischen den auch in absehbarer Zeit noch unumgänglichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Reduktion physischer Kontakte) einerseits und der „nächsten Stufe“ zur Sicherung des hierfür notwendigen Rückhalts in breiten Teilen der Bevölkerung her. Sie dürfte auch als verhältnismäßige Bestimmung im Rechtssinne Bestand haben, weil sie als „milderes Mittel“ gegenüber der heutigen Verbotsregelung ihren geeigneten Teil dazu beiträgt, die Rückkehr zu unkontrollierten Ansteckungswellen zu verhindern.
Bitte lassen Sie mich an dieser Stelle betonen, dass es mir vorliegend nicht etwa darum geht, einen Sonderweg für die Sportart Golf zu forcieren (ausdrücklich keine „Lex Golf“), sondern vielmehr darum, die durch den Sport, und hier speziell den ungebundenen und organisierten Individualsport im Freien, zu dem auch der Golfsport gehört, gegebenen Möglichkeiten bei der Bewältigung der aktuellen und zukünftigen Herausforderungen gleichmäßig zur Geltung zu verhelfen. Aber natürlich kann gerade der Golfsport, der jedenfalls in Bezug auf den Gesundheitsschutz mit einem Spaziergang im Park vergleichbar ist und dessen Sportstätten häufig von öffentlichen Wanderwegen durchzogen werden, ein wichtiger Teil der „ersten Stufe“ sein. So gehört er zu den lediglich 14 Sportarten, die in Deutschland von mehr als 500.000 Menschen organisiert betrieben werden. Seine Relevanz unterstreicht auch die Gesamtzahl Golf spielender Personen in Deutschland, die bei über einer Million liegt. Die weltweit einheitlich geltenden Golfregeln wurden zwischenzeitlich zum Ausschluss denkbarer Berührungen kontaminierter Flächen angepasst.
Vor diesem Hintergrund wird auch in Dänemark und Norwegen das Golfspiel seit jüngster Zeit unter Auflagen, die mit unserem obigen Regelungsvorschlag vergleichbar sind, wieder gestattet.
Gern stehe ich persönlich, aber auch alle Verantwortlichen des Verbandes, für einen weiteren Informationsaustausch zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen eine glückliche Hand.
Mit freundlichen Grüßen
DEUTSCHER GOLF VERBAND e.V.
Claus M. Kobold(Quelle: DGV)
Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen, ich bin maßlos enttäuscht über die zögerliche Haltung des DGV und unseres Landes Kurfürsten Laschet. Welcher ansonsten für Lockerungen immer hervorprescht, nur bei den Ergebnissen für sein Bundesland NRW lässt der Erfolg bislang auf sich warten.
Es ist mittlerweile nicht mehr nachvollziehbar, das in MeckPom, Rpf,Brandenburg bereits seit dem 20.04.2020 also bereits seit 10 Tagen!
in Berlin sein dem 22.04.2020
in Bremen seit dem 25.04.2020 wieder Golf gespielt werden darf.
Das Saarland hat geklagt und muss sofort seine Einschränkungen lockern.
In NRW befindet sich der Golfverband in intensiven Gesprächen mit den Ministerien und der Landesregierung???? Was soll das Leute? Bereits seit 10 Tagen darf man 50 Km von hier in Rheinlandpfalz wieder golfen und Ihr DGV, Landesregierung und Ministerien debatiert ob es in NRW zu Lockerungen kommen darf/soll?
Sehr geehrter Herr Kobold,
Sehr geehrter Herr Laschet,
hier wird eindeutig mit zweierlei Maß gemessen und das ist nicht gut. Herr Kobold, ich widerspreche Ihnen, sehr wohl muß und sollte der Druck im Schlauch erhöht werden.
Notfalls auch mit einer Klage. Es kann nicht sein, wo Sie als Verband für ein
“ Deutschland “ zuständig sind und es zulassen, das bereits seit 10 Tagen in Nachbar Bundesländern wieder gegolft werden darf und in NRW tun Sie sich unheimlich schwer mit der zuständigen Landesregierung. Nachgewiesener Maßen ist Golf nicht nur Gesundheitsförderlich, sondern hier wird wie in keiner anderen Sportart kein körperlicher Kontakt gepflegt sondern man kann sogar garantieren, das Abstand gehalten wird. Ich fühle mich weder vom DGV noch von unseren Politikern gerecht vertreten, im Gegenteil.
Bitte regeln Sie das, das auch hier umgehend wieder Golf gespielt werden darf, denn die Geduld der geschädigten Golfer ist erschöpft, es reicht!
Mit freundlichen Grüßen
Karl Janowski
Bemühen gut, Ausdrucksweise umständlich und untertänig! Etwas mehr Selbstbewusstsein hätte wohl eine bessere Wirkung! Mit freundlichen Grüßen W. Söffge
Ich finde das Verbot Golf zu spielen sehr unfreundlich von der Politik. Natürlich passe ich auf wenn ich außer Haus spazieren gehe. Ich denke aber das der Golfplatz viel, viel sicherer wäre. Warum darf ich nicht etwas tun, das sicherer ist und gut für meine Gesundheit. Hier ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht mehr gegeben. Das wissen auch die Politiker. Deshalb machen etliche unserer Nachbarländer die Plätze ja auf. Bei uns prüfen die lange, ob es den Umfragewerten nützt oder nicht.
Zusätzliche Information: Auch Tschechien hat in der Zwischenzeit das Golfspielen wieder erlaubt. Gruß Peter Ziegler
Sehr guter Beitrag!
Ich hatte anfangs Kritik geübt, weil ich die abwartende Haltung des DGV nicht gut fand. Golf ist nun mal kein Sport wie jeder andere und er erfüllt alle Kriterien um gesund und vital zu bleiben, auch in Zeiten von Corona!!!
Es ist ja schön, daß die Herrschaften endlich aufgewacht sind. Rechtlichen Rat haben sie offensichtlich nicht eingeholt. Man sollte nicht bitten, sondern drohend fordern – weil es für die angeordneten Maßnahme an einer tragfähige Begründung fehlt, sie sin folglich rechtswidrig.
Das halte ich für keine gute Idee. Warum soll es für eine Sportart Ausnahmen geben? Würde man das durchsetzen, sehe ich schon die nächsten Sportartenverbände an die Tür des Kanzleramts klopfen und ebenfalls um Ausnahmen bitten. Wir stehen das auch so durch…