Es war exakt 18:34 Uhr am Donnerstagabend in Saal 36, als der vorsitzende Richter des Amtsgerichts Köln die bekannten Worte sprach: "Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil; Gustav-Adolf Schröder wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro (50 Tagessätze á 400 Euro) verurteilt."
Ehrenmitgliedschaft ein "geldwerter" Vorteil
Zum Verhängnis geworden war Schröder seine Ehrenmitgliedschaft im noblen Pulheim-Stommeler Golf-Club Lärchenhof, zu dessen Gründungsgesellschaftern der Vorstandschef im Jahr 1996 zählte. Der Angeklagte war 2007 in den Ruhestand getreten und hatte eine lebenslange Ehrenmitgliedschaft erhalten. Die Mitgliedschaft und den Jahresbeitrag, den er sparte – von 2007 bis 2009 rund 30.000 Euro – , hätte er in der Steuererklärung als „geldwerter Vorteil“ versteuern müssen und schlug mit 13.534 Euro hinterzogener Einkommensteuer sowie 740 Euro Solidaritätszuschlag zu Buche.
Vorstandskollege entlastet Schröder
In der fast vierstündigen Beweisaufnahme wurde am Donnerstagabend teilweise hitzig und kontrovers diskutiert. Ein ehemaliger, ebenfalls involvierter Vorstandskollege stützte Schröders fehlende Vorsatztat. Auch Schröders Verteidigerin Gaby Münchhalffen hatte immer wieder betont, dass Schröder sich keineswegs der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, sondern aus Unwissenheit handelte und verwies auf ein anstehendes Steuerrechtsverfahren beim Kölner Finanzgericht, wo diese Frage noch zu klären sei. Auch Schröders vorgeladener Steuerberater betonte, "dass hier kein Strafbestand vorliegt, allerdings müsse man zwischen einer Firmenmitgliedschaft und einer Ehrenmitgliedschaft genau unterscheiden." Eine Rechtsproblematik bei der wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Überraschungszeugin drängte Schröder in die Defensive
Für große Überraschung sorgte bei allen Beteiligten eine ehemalige Sekretärin Schröders, die kurzfristig als Zeugin geladen war. Sie hatte 18 Jahre unter Schröder gearbeitet und meinte Schröders Vorsatztat mit einem internen Vermerk beweisen zu können. Allerdings schienen ihre Argumente weder den Vorsitzenden noch Schröders Rechtsbeistand zu überzeugen.
"Er war immerhin Chef der größten Kommunalbank Deutschlands"
Nichtsdestotrotz plädierte Staatsanwalt Dr. Kortz auf vorsätzliche Steuerhinterziehung und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 400 Euro (28.000 Euro). In dem rund halbstündigen Plädoyer war für den Staatsanwalt die Vorsatztat selbstverständlich: „Er war immerhin Chef der größten Kommunalbank Deutschlands.“ Obwohl der Vorsitzende Richter Volker Köhler dem Staatsanwalt in der Höhe der Geldstrafe nicht komplett folgte, war auch für ihn klar: „Sie haben die tatsächlich objektiven Umstände erkannt und deshalb mit Vorsatz agiert“. Außerdem, so Köhler weiter, sei Schröder wie jeder Bürger für seine Steuererklärung "selbst verantwortlich.“
"Milde Strafe" mit "geringer krimineller Energie"
In der Begründung des Urteils betonte der Richter: "Es ist eine milde Strafe, der Angeklagte hat lediglich mit geringer krimineller Energie gehandelt." Weitere strafmildernde Umstände waren die bereits niedergelegte Ehrenmitgliedschaft sowie die inzwischen beglichenen hinterzogenen Steuern. "Das ist heutzutage sehr selten," wunderte sich Köhler. Allerdings kündigte Schröders Verteidigerin, Gabi Münchhalffen, noch im Gerichtssaal Berufung gegen das Urteil an. Sie hatte zuvor, wenig verwunderlich, für ihren Mandanten Freispruch gefordert.
Wenn das Urteil dann endgültig rechtskräftig wird, wäre der ehemalige Sparkassenchef Schröder nicht vorbestraft, denn dies erfolgt erst bei einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen. Wie Richter Köhler schon betonte, wahrhaftig eine "milde Strafe".