Bereits vom 14. bis zum 16. März 2020 haben die ersten Bundesländer das öffentliche Leben stark eingeschränkt und erste Golfplätze aufgrund des Coronavirus gesperrt, ehe die Bundesregierung am Abend des 16. März 2020 mit den "Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona Epidemie in Deutschland" nachgezogen haben. Verboten sind nach dieser Auffassung "der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen" sowie des Weiteren "Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen." Die PGA of Germany informiert, was das Auswirkungen auf ihre Mitglieder hat.
Golfunterricht bricht durch Coronavirus weg
Eine Teilnahme bzw. eine Erbringung der Trainerleistung ist zum aktuellen Stand der Dinge ebenfalls nicht möglich, andernfalls würde sich der Trainer strafbar machen, so die PGA of Germany. "Der Unterricht darf derzeit nicht nur nicht erbracht werden, er kann es auch rechtlich gar nicht." Wenn in einer solchen Situation keine Leistung seitens des Pros erbracht werden kann, besteht auch kein Vergütungsanspruch. Der Schüler oder die Schülerin habe die Möglichkeit sein oder ihr Geld also wieder zurück zu verlangen. Allerdings gäbe es auch die Möglichkeit, das Problem zu umgehen, indem man versucht die Einheiten zu verschieben und sie zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Selbstverständlich sind die Pros auch dem Golfclub verpflichtet, eine gewisse Pacht zu bezahlen, um auf dem Golfplatz unterrichten zu dürfen. Eine vertragliche Vereinbarung über einen solchen Sonderfall, wie es der aktuelle mit dem Coronavirus ist, wird es wohl kaum geben. Es spräche allerdings in diesem Fall von rechtlicher Seite viel dafür, dass die Pros ihre Pacht bzw. Miete erlassen bekommen können, da Sie selbst keinerlei Chance haben einen Unterricht zu gewährleisten.
Golfreisen können aufgrund des Coronavirus nicht wahrgenommen werden
In Punkto Golfreisen sollte man zwischen zwei Kategorien unterscheiden, erklärt die PGA of Germany. Erstens kann ein Pro selbst als Reiseveranstalter fungieren und zweitens besteht die Möglichkeit, dass der Pro einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter abgeschlossen hat. Im ersten Fall hat der Reiseveranstalter die Option "vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten („die Reise absagen“), wenn der Pro „aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist.“ Im Falle einer Absage muss der Reiseveranstalter die Kunden unverzüglich über die neuste Entwicklung informieren. "Zu beachten ist jedoch, dass der Reiseveranstalter im Falle der Absage der Reise keinen Anspruch auf den vereinbarten Preis hat (§ 651 h Abs. 4 S. 2 BGB)."
Auch bei einer Absage eines Teilnehmers habe der Pro kein Recht auf eine Zahlung des Preises. Der Teilnehmer darf nämlich von seiner Reise zurücktreten sollte „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651 h Abs. 3 BGB). Im zweiten Fall bestehe die Chance, dass der Pro dem Reiseveranstalter das Honorar bzw. die Vergütung zurückerstatten muss. Jedoch ist es hier entscheidend wie der Vertrag der Vertragspartner ausgestaltet ist. Eine einvernehmliche Verschiebung der Reise ist jederzeit möglich.
In allen Fällen gilt das Prinzip der Einzelfallabwägung und oftmals besteht des Weiteren die Möglichkeit, sich mit der anderen Vertragspartei einvernehmlich zu einigen.
Genauere Informationen sowie die rechtlichen Hinweise zu den Einzelfällen gibt es bei der PGA of Germany.